Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 252
§ 252 – Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Kurz erklärt
- Im Vollstreckungsverfahren wird die Körperschaft als Gläubigerin betrachtet.
- Die Körperschaft hat Ansprüche, die vollstreckt werden sollen.
- Die Vollstreckungsbehörde ist Teil dieser Körperschaft.
- Die Körperschaft ist verantwortlich für die Durchsetzung der Ansprüche.
- Die Vollstreckung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.